Netzzugang Strom
Der Zugang zu unserem Stromnetz erfolgt diskriminierungsfrei und stets gemäß den aktuellen Bedingungen des Energiewirtschaftsgesetzes. Hier finden Sie alle Informationen zu Preisen und vertraglichen Grundlagen.
Netzentgelte
Alle am Netz der ENSO NETZ GmbH angeschlossenen Netzkunden werden über ein jährliches bzw. monatliches Netznutzungsentgelt entsprechend der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) an den allgemeinen Netzkosten beteiligt. Die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt nach der Verordnung über die Anreizregulierung der Energienetze (ARegV).
Die Nutzer des Netzes der ENSO NETZ GmbH entrichten Netzentgelte entsprechend der Anschlussnetzebene ihrer Entnahmestelle im Stromnetz der ENSO NETZ GmbH. Im Netzentgelt sind die Kosten für die Inanspruchnahme aller vorgelagerten Netzebenen enthalten.
Entgeltbestandteile für eine Entnahmestelle im Verteilungsnetz der ENSO NETZ GmbH
- Die Netznutzungsentgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- dem Entgelt für die Netznutzung entsprechend StromNEV (Leistungs- und Arbeitspreis bzw. Grund- und Arbeitspreis),
- der Konzessionsabgabe entsprechend der gültigen Konzessionsabgabenverordnung und dem zwischen den Gemeinden und ENSO Energie Sachsen Ost AG abgeschlossenen Konzessionsverträgen,
- den Umlagen für letztverbrauchende Kunden infolge der Umsetzung der entsprechenden Festlegungen des Gesetzgebers,
- ggf. dem Entgelt für Blindmehrarbeit,
- ggf. Sonderentgelten nach § 19 StromNEV
- und ggf. dem Entgelt für Bereitstellung von Reservenetzkapazität.
- Die Höhe des Entgeltes für Messstellenbetrieb hängt von der technischen Auslegung des Netzanschlusses und der Mess- und Steuereinrichtung sowie deren Inanspruchnahme ab.
- Zur Gesamtsumme aus Netznutzungsentgelt und dem Entgelt für Messstellenbetrieb kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzu.
Auf der Grundlage unserer Preisblätter haben Sie die Möglichkeit, das für Sie relevante Netznutzungsentgelt sowie das Entgelt für Messstellenbetrieb zu ermitteln.
Umspannung - Niederspannung |
Ausgleichsleistungen
Ausgleichsleistungen zur Deckung von Verlusten sind Bestandteil der Netzentgelte.
Mehr-/Mindermengen
Mit Mitteilung Nr. 46 zur Umsetzung der Beschlüsse GPKE und GeLi Gas vom 22.01.2015 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegt, dass ab 1. April 2016 die Ermittlung und Abrechnung von Mehr- und Mindermengen entsprechend der Prozessbeschreibung „Prozesse zur Ermittlung der Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas" vom 14. Oktober 2014 von den Verbänden BDEW, VKU, GEODE, AFM+E und bne zu erfolgen hat.
Entsprechend der Anlage 1 dieser Prozessbeschreibung ist die Ermittlung der Mehr- und Mindermengenpreise für Strom vorzunehmen. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Internetseite des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. www.bdew.de.
Für Abrechnungszeiträume nach dem Altverfahren finden Sie die Preise im folgenden Downloadbereich.
Wegfall singulärer Entgelte im Bereich Niederspannung ab 2020
Am 22.03.2019 ist die „Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht“ in Kraft getreten. Darin wurde auch der Wortlaut von § 19 Abs. 3 StromNEV geändert. Demnach gilt § 19 Abs. 3 StromNEV nur noch für Spannungsebenen oberhalb der Umspannebene Mittelspannung/Niederspannung. Singuläre Entgelte für Netzanschlüsse in Niederspannung und Mittelspannung/Niederspannung entfallen, bestehende Entgelte werden bis zum 31.12.2019 angewendet (vgl. Übergangsregelungen § 32 Abs. 9 StromNEV).
Ab 01.01.2020 werden wir für die betroffenen Abnahmestellen die Abrechnung der Netznutzung auf die allgemeinen Netzentgelte der Anschlussebene Niederspannung umstellen, die singulären Entgelte entfallen.
Voraussetzungen für den Netzzugang
Folgende Voraussetzungen für den Netzzugang sind erforderlich:
- Netzanschlussvertrag
- Anschlussnutzungsverhältnis/-vertrag
- Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag
Lieferantenrahmenvertrag und Netznutzungsvertrag
Der Lieferantenrahmenvertrag/Netznutzungsvertrag, der zwischen Netzbetreiber und Lieferant/Netznutzer geschlossen wird, regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner hinsichtlich des Zugangs zum Elektrizitätsversorgungsnetz der ENSO NETZ GmbH nach § 20 Abs. 1a EnWG. Informationen in Bezug auf den elektronischen Datenaustausch entnehmen Sie bitte dem Technischen Anhang der EDI-Vereinbarung.
Gemäß § 8 Ziff. 13 des Netznutzungsvertrages/Lieferantenrahmenvertrages erfolgt die Netznutzungsabrechnung nach der BNetzA-Festlegung „Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität“ (GPKE-Festlegung) in elektronischer Form, sobald der Netznutzer oder der Netzbetreiber dies verlangt. Auf die entsprechenden Regelungen in der EDI-Vereinbarung wird verwiesen.
ENSO NETZ GmbH erklärt dieses Verlangen nach elektronischer Abrechnung.
Für bestehende direkte Netznutzer erfolgt die Umstellung von Papierabrechnung auf elektronische Abrechnung im Rahmen eines beidseitig abgestimmten Zeitrahmens. Bei Neuanmeldungen zur direkten Netznutzung erfolgt die Netznutzungsabrechnung nach Maßgabe der oben genannten BNetzA-Festlegung ausschließlich in elektronischer Form.
Lieferantenrahmenvertrag
Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 14.09.2006 ihre ursprüngliche vorläufige Untersagung der Netzentgelt-Nachberechnungsklausel aufgehoben. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Klausel vollumfänglich bestätigt hat (Beschluss vom 30.08.2006). Damit kann die Klausel ab sofort wieder verwendet und gefordert werden.
Wir zeigen an, dass wir die Netzentgelt-Nachberechnungsklausel wieder anwenden und fordern.
Damit entfällt die Einbeziehung der von der Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss vom 12.07.2006 alternativ vorgesehenen Klausel in unser Vertragsverhältnis.
Bestätigung der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen nach § 33 (2) Mess- und Eichgesetz
Im Zuge der Novellierung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) bestätigen wir Ihnen hiermit gemäß § 33 (2) MessEG, dass die von ENSO NETZ GmbH eingesetzten Messgeräte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Ebenfalls bestätigen wir, dass die ENSO NETZ GmbH in der Marktrolle Netzbetreiber Strom (9900726000006) die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen erfüllt.
Lastprofile und Hochlastzeitfenster
Für die atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV gelten in Abhängigkeit von der Spannungsebene die nachfolgenden Hochlastzeitfenster.
Hinweise zu den in unserer Messtechnik hinterlegten Tarifschaltzeiten
Tarifschaltzeiten für Standardlastprofilkunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und pauschaler Verrechnung
Tarifzeitschlüssel A001 | |
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Wirkarbeit Hochtarif (Tarif 1) | Wirkarbeit Niedertarif (Tarif 2) |
Montag bis Sonntag 06:00 bis 22:00 Uhr |
Montag bis Sonntag 00:00 bis 06:00 Uhr 22:00 bis 24.00 Uhr |
Tarifschaltzeiten für Kunden mit Registrierender Leistungsmessung
Tarifzeitschlüssel A002 | |
---|---|
Wirkarbeit Hochtarif (Tarif 1) | Wirkarbeit Niedertarif (Tarif 2) |
Montag bis Freitag 06:00 bis 22:00 Uhr |
Montag bis Freitag 00:00 bis 06:00 Uhr 22:00 bis 24.00 Uhr |
Samstag 06:00 bis 13:00 Uhr |
Samstag 00:00 bis 06:00 Uhr 13:00 bis 24:00 Uhr |
Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr |
Tarifzeitschlüssel A002 | |
---|---|
Blindarbeit Hochtarif (Tarif 1) | Blindarbeit Niedertarif (Tarif 2) |
Montag bis Freitag 06:00 bis 22:00 Uhr |
Montag bis Freitag 00:00 bis 06:00 Uhr 22:00 bis 24.00 Uhr |
Samstag 06:00 bis 13:00 Uhr |
Samstag 00:00 bis 06:00 Uhr 13:00 bis 24:00 Uhr |
Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr |
Hinweis: Feiertage finden keine Beachtung.
Hinweise zu den in unserer Messtechnik hinterlegten Tarifschaltzeiten (ab 01.01.2020)
Tarifschaltzeiten für Standardlastprofilkunden mit Schwachlastregelung
Tarifzeitschlüssel A001 | |
---|---|
Wirkarbeit Hochtarif (Tarif 1) | Wirkarbeit Niedertarif (Tarif 2) |
Montag bis Freitag 06:00 bis 22:00 Uhr |
Montag bis Freitag 00:00 bis 06:00 Uhr 22:00 bis 24.00 Uhr |
Samstag 09:00 bis 22:00 Uhr |
Samstag 00:00 bis 09:00 Uhr 22:00 bis 24:00 Uhr |
Sonn- und Feiertag* keine |
Sonn- und Feiertag* 00:00 bis 24:00 Uhr |
Tarifschaltzeiten für Standardlastprofilkunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und pauschaler Verrechnung
Tarifzeitschlüssel A001 | |
---|---|
Wirkarbeit Hochtarif (Tarif 1) | Wirkarbeit Niedertarif (Tarif 2) |
täglich 06:00 bis 22:00 Uhr |
täglich 00:00 bis 06:00 Uhr 22:00 bis 24.00 Uhr |
Tarifschaltzeiten für Kunden mit Registrierender Leistungsmessung
Tarifzeitschlüssel A002 | |
---|---|
Wirkarbeit Hochtarif (Tarif 1) | Wirkarbeit Niedertarif (Tarif 2) |
Montag bis Freitag 06:00 bis 22:00 Uhr |
Montag bis Freitag 00:00 bis 06:00 Uhr 22:00 bis 24.00 Uhr |
Samstag 06:00 bis 13:00 Uhr |
Samstag 00:00 bis 06:00 Uhr 13:00 bis 24:00 Uhr |
Sonntag keine |
Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr |
Tarifzeitschlüssel A002 | |
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Blindarbeit Hochtarif (Tarif 1) | Blindarbeit Niedertarif (Tarif 2) |
Montag bis Freitag 06:00 bis 22:00 Uhr |
Montag bis Freitag 00:00 bis 06:00 Uhr 22:00 bis 24.00 Uhr |
Samstag 06:00 bis 13:00 Uhr |
Samstag 00:00 bis 06:00 Uhr 13:00 bis 24:00 Uhr |
Sonntag keine |
Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr |
* Feiertage: Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag, Buß- und Bettag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
Erklärung von Lieferanten zur Anwendung eines Schwachlasttarifs
Mit Urteil vom 20.06.2017, Az. EnZR 32/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmalig höchstinstanzlich geklärt, wann ein Stromtarif als sogenannter Schwachlasttarif im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) gilt. Dabei hat der BGH das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, Urteil vom 10.06.2016, Az. 13 U 21/16 (Kart)) bestätigt und entschieden, dass sich ein Schwachlasttarif i. S. d. KAV dadurch auszeichnet, dass er auch ohne die rechnerische Einbeziehung der (verringerten) Konzessionsabgabe (KA) einen geringeren Arbeitspreis als für Lieferungen in den übrigen Zeiträumen vorsehen muss.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir gegenüber unserem Konzessionsgeber verpflichtet sind, die nach der KAV höchstzulässige KA abzuführen. Sollte die KA fälschlicherweise mit einem zu niedrigen Wert angesetzt werden, würden wir uns ersatzpflichtig machen.
Sofern Sie der Auffassung sind, dass auf Lieferungen Ihres Unternehmens an Kunden in unserem Netzgebiet niedrigere Konzessionsabgaben z. B. aufgrund von Lieferungen zu lastschwachen Zeiten entfallen, bitten wir Sie, uns das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür gem. § 7 Abs. 9 Satz 3 des Netznutzungsvertrages (Mustervertrag gemäß Festlegung BK6-17-168 der Bundesnetzagentur) nachzuweisen bzw. verbindlich zu bestätigen. Hierfür stellen wir Ihnen das beiliegende Formular zur Verfügung. Auch für den Fall, dass Sie keinen Schwachlasttarif anwenden, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung.
Als Eingangsdatum der Bestätigung merken wir uns den 30.09.2018 vor. Sollte uns bis zu diesem Datum kein entsprechender Nachweis Ihrerseits vorliegen, werden wir ab sofort bei den betroffenen Lieferstellen die hohe KA entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) Konzessionsabgabenverordnung berechnen. Eine rückwirkende Korrektur der Netznutzungsrechnung für vergangene, noch nicht verjährte Zeiträume behalten wir uns vor.
Die aktuellen Profildefinitionen, normierten Profile und Profilscharen werden gemäß MaBiS per EDIFACT-Datenaustausch den betreffenden Marktpartnern bereitgestellt.
Für Anfragen im Zusammenhang mit dem Lastprofilverfahren und Lastprofilen wenden Sie sich bitte an: netzwirtschaft@enso.de
Netzverluste
Ausschreibungsbedingungen für Langfristkomponente
Das Energiewirtschaftsgesetz und die Netzzugangsverordnung Strom verpflichten die Netzbetreiber zur Beschaffung von Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren.
Die ENSO NETZ GmbH hat sich zur Deckung ihres Bedarfs an Verlustenergie für das Modell der offenen Ausschreibung entschieden. Die Aufteilung der Jahresenergiemenge für ein Kalenderjahr erfolgt in mehrere gleichgroße Lose. Das ausgeschriebene Kalenderjahr finden Sie bei der jeweiligen Ausschreibung.
Die allgemeinen Bedingungen für die Ausschreibung von Verlustenergie mit Informationen zum Ausschreibungsverfahren sowie der Stromliefervertrag stehen auf dieser Seite zum Download bereit.
Aktuell gibt es keine Ausschreibung für Langfristkomponente 2019.
Downloads
- Allgemeine Bedingungen für die Ausschreibung von Verlustenergie[PDF, 48.43 kB]
- Formblatt "Angebot Energielieferung Netzverluste"[PDF, 20.60 kB]
- Stromliefervertrag Verlustenergie[PDF, 76.21 kB]
- Anlage 1 zum Stromliefervertrag Verlustenergie - Zuschlagserklärung[PDF, 42.23 kB]
- Anlage 2 zum Stromliefervertrag Verlustenergie - Kontaktdaten der Vertragspartner[PDF, 23.49 kB]
Abgeschlossene Ausschreibungen Langfristkomponente
Netzverluste der ENSO NETZ GmbH 2016
Ergebnis Los 1 am 04.06.2014
Die Vergabe erfolgte mit einem Profilzuschlag von -0,09 €/ MWh
Ergebnis Los 2 am 04.06.2014
Die Vergabe erfolgte mit einem Profilzuschlag von -0,06 €/ MWh
Ergebnis Los 3 am 11.06.2014
Die Vergabe erfolgte mit einem Profilzuschlag von -0,08 €/ MWh
Ergebnis Los 4 am 11.06.2014
Die Vergabe erfolgte mit einem Profilzuschlag von -0,05 €/ MWh
Ergebnis Los 5 am 11.06.2014
Die Vergabe erfolgte mit einem Profilzuschlag von -0,03 €/ MWh
Mit der Vergabe aller 5 Lose ist die Ausschreibung beendet. Wir bedanken uns bei allen Ausschreibungsteilnehmern!
Netzverluste der ENSO NETZ GmbH 2017
Ergebnis Los 1 am 03.06.2015
Die Vergabe erfolgte mit einem Profilzuschlag von -0,18 €/ MWh
Ergebnis Los 2 am 03.06.2015
Die Vergabe erfolgte mit einem Profilzuschlag von -0,18 €/ MWh
Ergebnis Los 3 am 10.06.2015
Die Vergabe erfolgte mit einem Profilzuschlag von -0,20 €/ MWh
Ergebnis Los 4 am 17.06.2015
Die Vergabe erfolgte mit einem Profilzuschlag von -0,17 €/ MWh
Ergebnis Los 5 am 17.06.2015
Die Vergabe erfolgte mit einem Profilzuschlag von -0,17 €/ MWh
Ausschreibungsbedingungen Kurzfristkomponente
Weiterhin sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur in der Festlegung BK6-08-006 vom 21.10.2008 einzuhalten. Diese Festlegung schreibt vor, dass bei der Verwendung der Kurzfristkomponente diese über einen Dritten zu beschaffen ist, der im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zu ermitteln ist.
Die allgemeinen Bedingungen für die Ausschreibung mit Informationen zum Ausschreibungsverfahren sowie der Stromliefervertrag zur Beschaffung der Kurzfristkomponente stehen auf dieser Seite zum Download bereit.
Aktuell gibt es keine Ausschreibung für Kurzfristkomponente 2019.
Abgeschlossene Ausschreibungen Kurzfristkomponente
2016
Die Vergabe der Dienstleistung zur Beschaffung der Kurzfristkomponente erfolgte für das Kalenderjahr 2016 am 12.11.2015, 13:00 Uhr für 12.000,00 €.
2017
Die Vergabe der Dienstleistung zur Beschaffung der Kurzfristkomponente erfolgte für das Kalenderjahr 2017 am 28. November 2016, 12:00 Uhr für 500,00 €.
Grundversorger
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.
Grundversorger ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Grundversorger im Stromnetzgebiet der ENSO NETZ GmbH für den Zeitraum 2019 bis 2021 ist die ENSO Energie Sachsen Ost AG.